Verbleib eines Pflegekindes in der BereitschaftspflegefamilieJe nach Lebensalter eines Kindes und der Zeitspanne des Verbleibs in einer Bereitschaftspflege ist nach entsprechender Verfestigung der Bindung oft mehr als fraglich, ob dem Kind ein Wechsel von der Bereitschaftspflegefamilie in eine Dauerpflegefamilie noch zugemutet werden kann. Bereitschaftspflegeeltern können wie alle anderen Pflegepersonen versuchen, den Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie durchsetzen. Denn auch Bereitschaftspflegeeltern können einen Verbleibensantrag nach § 1632 IV BGB stellen.weiterlesen » Was tun, wenn Herausnahme droht?Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert, dass ihr Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll. Häufig meinen die leiblichen Eltern, sie seien wieder ausreichend stabilisiert und „ihr“ Kind solle nun bei ihnen aufwachsen. Auch kommt es immer wieder vor, dass die leiblichen Eltern oder auch der (Amts-) Vormund Pflegekinder aus ihrer Pflegefamilie herausnehmen wollen und etwa in eine andere Pflegefamilie, ein Kinderheim oder eine sonstige Einrichtung geben wollen. Pflegeeltern sind hier aber keineswegs schutzlos! Vielmehr können sich Pflegeeltern gegen die Herausnahme eines Pflegekindes aus ihrer Familie erfolgreich zur Wehr setzen. Das Gesetz hält nämlich für Pflegeeltern das Recht bereit, einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie zu stellen. weiterlesen »Keine Herausnahme bei TraumatisierungsgefahrenIn rechtlicher Hinsicht können Traumatisierungen, die Pflegekinder erlitten haben bzw. die zu befürchten sind, erhebliche Bedeutung haben, auch und gerade bei Herausnahmestreitigkeiten. Insbesondere sind Traumatisierungen geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ mit Inhalt zu füllen und dadurch einen Rechtsstreit letztlich zu entscheiden. Denn regelmäßig müssen Gerichte in allen Verfahren, welche (Pflege-)Kinder betreffen, diejenige Entscheidung fällen, welche dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dieses sogenannte Kindeswohlprinzip hat der Gesetzgeber inzwischen in § 1697 a) BGB gesetzlich fixiert. weiterlesen »Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in GerichtsverfahrenZum 01.09.2009 trat das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) in Kraft. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wurde mit diesem Gesetz vollkommen neu geregelt.Für Pflegeeltern besonders bedeutsam und erfreulich ist, dass ihre Rechte gestärkt wurden. weiterlesen » |
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